Satzung
§ 1
Rechtsform und Name
1. Der Verein führt den Namen „con brio“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Wiesbaden eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „con brio e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hochheim am Main. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
Wiesbaden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
a) des europäischen Kulturgutes Musik, insbesondere im Bereich klassische und
ursprüngliche, alte Musik, einschließlich der Förderung entsprechender
Veranstaltungen
b) der Völkerverständigung durch Realisierung des Projektes „Austausch zwischen
europäischen Nachwuchskünstlern“: durch Organisation von Auftritten heimischer,
insbesondere jugendlicher Musiker im europäischen Ausland und Präsentation von
europäischen Nachwuchskünstlern in Deutschland
c) der Musik als Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen mit klassischer,
alter Musik und entsprechenden Veranstaltungen
d) sozial schwacher Kinder und Jugendlicher, die sich für klassische, alte Musik
begeistern, z.B. durch günstige Mietangebote für teure Instrumente, Kostenbe-
teiligung bei Teilnahme an Musikveranstaltungen sowie Instrumentalunterricht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitarbeit im
Verein ist ausschließlich ehrenamtlich.
5. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins werden kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, welche
die Zweckerreichung des Vereins fördert.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/-in die
Gründe mitzuteilen.
Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber
zugegangen ist und der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
4. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitglied-
schaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb
nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
5. Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung austreten, Die Erklärung muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der
Erklärung bei dem Vorstand des Vereins maßgebend.
6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann
es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen den Beschluss des Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich zugestellt werden
muss, kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung hat abschließend über den Ausschluss zu entscheiden.
7. Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in
voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf
Auszahlung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen
Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 4
Rechte und Pflichten
1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen
werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig; der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
3. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes gebunden.
4. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Daten auf:
- Name
- Anschrift
- Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefon- / Mobilnummer)
- Vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Ehrungen, eventuelle Ämter)
Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die
Mitgliederverwaltung benötigt und benutzt.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die
Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die
a) Festsetzung der Vereinstätigkeit für die kommenden zwei Jahre
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Satzungsänderungen
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Auflösung des Vereins
3. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
§ 7
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des
Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung
erfolgt zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Mitteilung per
Mail oder per Post.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit
beschließt
b) mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens
innerhalb drei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
§ 8
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne
Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Zu Beginn der Versammlung wird ein Mitglied zum Protokollführer für diese Versamm-
lung gewählt.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch
zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im
Protokoll festzuhalten.
4. Das Protokoll unterzeichnen der Protokollführer und ein vertretungsberechtigtes
Vorstandsmitglied.
5. Änderungen der Satzung können vom Vorstand oder 50% der stimmberechtigten Mit-
glieder beantragt werden. Sie bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
6. Wahlen erfolgen per Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime
Abstimmung.
7. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
8. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung
angefochten werden.
9. Die gewählten Rechnungsprüfer sollen ihr Amt im Rotationsprinzip ausüben. Ein
Rechnungsprüfer kann längstens zwei Amtsperioden in Folge gewählt werden.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Kassenwart und zwei Beisitzern.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle
Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung der Jahres- und Kassenberichte
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er min-
destens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Die Einladung ergeht durch den/die Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von zwei Wochen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend
ist die einfache Stimmenmehrheit.
6. Der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/-in sind Vorstand im Sinne des § 26
BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie
sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung,
sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
2. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Hochheim am Main, dies es unmittelbar und
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken kultureller Art zu verwenden hat.